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gegründet 1908 |
Schweizerischer Foxterrier-Club (SFC)
Zucht- und
Körreglement
Neufassung
2007
1. Grundlage Grundlage sind die schweizerische Tierschutzgesetzgebung und das jeweils gültige „Zucht- und Eintragungsreglement der SKG“ (ZER der SKG). Dieses ist wie die nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen für Clubfunktionäre, für alle Züchter mit von der SKG geschütztem Zuchtnamen, sowie für die Eigentümer angekörter Zuchtrüden verbindlich, ungeachtet dessen, ob sie Mitglied des Rasseklubs sind oder nicht. Der Rasse-Klub der Schweiz betreut folgende Rassen: Rasse Glatthaar Foxterrier FCI-Standard- Nr. 169 Rasse Drahthaar Foxterrier FCI-Standard- Nr. 12
Es darf nur mit Hunden gezüchtet werden die vom Rasseclub zur Zucht zugelassen (angekört) wurden. Nachkommen aus Elterntieren ohne Zuchtzulassung erhalten keine Abstammungsurkunde der SKG und werden nicht ins SHSB eingetragen.
2.1 Zur Zucht verwendet dürfen nur Hunde, die dem Rassestandard in hohem Masse entsprechen (Formwert „sehr gut). Zudem müssen sie gesund und frei von zuchtausschliessenden Fehlern sein und dürfen weder ängstliches noch aggressives Verhalten zeigen. Dem Wesen ist besondere Beachtung zu schenken. 2.2 Rüden und Hündinnen müssen an einer vom Rasseklub durchgeführten Ankörung angekört, d.h. zu Zucht zugelassen werden, bevor sie zur Zucht verwendet werden dürfen. Die Identifikation der anzukörenden Hunde muss mittels Mikrochip gewährleistet sein. Diese Vorschrift gilt auch für importierte Hunde, mit denen im Ausland bereits gezüchtet wurde. 2.3 Ausnahme: Nachkommen von tragenden importierten Hündinnen werden in SHSB eingetragen, sofern beide Elterntiere über eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde verfügen und die Zuchtvorschriften des Herkunftslandes erfüllen. Es wird zudem dringend empfohlen, darauf zu achten, dass Augenatteste vorgewiesen werden, welche gemäss vorliegendem Zuchtreglement gültig sind und bescheinigen, dass beide Elternteile frei von erblichen Augenkrankheiten sind. Der Wurf muss dem Zuchtwart gemeldet und die Haltungs- und Aufzuchtbedingungen müssen diesem Reglement entsprechend kontrolliert werden. Vor einer weiteren Zuchtverwendung müssen diese Hündinnen die Zuchtzulassungsbestimmungen erfüllen, d.h. durch den Rasseklub angekört werden. 2.4 Nachkommen aus im SHSB eingetragenen Elterntieren, mit denen im Ausland unter Umgehung des Zuchtreglementes des Rasseklubs gezüchtet wurde, werden im SHSB eingetragen, erhalten aber auf den Abstammungsurkunden den Vermerk (zur Zucht gesperrt) und werden deshalb in der Schweiz nicht zur Ankörung zugelassen. 2.5 Künstliche Besamung Die künstliche Besamung (KB) ist im internationalen Zuchtreglement der FCI (Art. 13) geregelt, KB darf nur zwischen Tieren vorgenommen werden, die bereits aufgrund eines natürlichen Deckaktes einen Wurf gebracht haben. 2.6 Zuchtrecht / Abtretung des Zuchtrechtes Richtet sich nach den Bestimmungen des ZER (Art. 7) 2.7 Auswärtige Aufzucht Die auswärtige Aufzucht von Würfen richtet sich nach den Bestimmungen des ZER (Art. 8)
3. Spezielle Zuchtzulassungsbedingungen 3.1 Die Zähne sollten vollzählig sein und ein Scherengebiss bilden. 3.2 Rüden müssen zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen, die sich vollständig und dauerhaft im Skrotum befinden.
4.1 Exterieur: Ø Nicht erreichen der Mindestqulifikation („sehr gut“) Ø Vorbiss, Rückbiss, Zangengebiss toleriert Ø Das Fehlen von mehr als 1 M3 4.2 Gesundheit: Ø PL höher als PL 1 4.3 Wesen: Ø Ängstlichkeit, Agressivität
5.1 Es sind jedes Jahr wenigstens eine Ankörung durchzuführen. Sie sind jeweils mindestens vier Wochen vorher in den offiziellen Publikationsorganen der SKG anzukündigen. Einzelankörungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Zuchtwartes vom Vorstand bewilligt. 5.2 Organisation und Durchführung der Ankörung sind Aufgaben des Zuchtwartes
6.1 Mindestens 14 Tage vor der Ankörung müssen folgende Unterlagen im Besitz des Zuchtwartes sein: Kopien der Abstammungsurkunde und der tierärztlichen Zeugnisse. PL Zeugnis mit Datum der Untersuchung. 6.2 Bei der Ankörung müssen die Original- Abstammungsurkunde, die Originaldokumente sämtlicher verlangter Atteste, sowie der Beleg der Bezahlung der Ankörungsgebühren vorliegen. 6.3 Rüden und Hündinnen müssen am Tag der Ankörung mindestens 12 Monate alt sein. 6.4 Das Haarkleid muss beurteilt werden können. Es darf nicht verfilzt oder ungebührlich verschmutzt sein. 6.5 Läufige Hündinnen dürfen nach Absprache mit dem Zuchtwart vorgeführt und am Schluss der Ankörung beurteilt werden.
Die Ankörung bestehen aus einer Formwertprüfung und aus einer Verhaltensbeurteilung, die in der Regel am selben Tag zu absolvieren sind. 7.1 Die Formwertprüfung wird durch einen von der SKG anerkannten Spezialrichter für die Rassen vorgenommen. Er entscheidet allein über das Bestehen der Formwertprüfung der vorgeführten Hunde. Ihm zur Seite stehen der Zuchtwart, bzw. dessen Stellvertreter und ein Sekretär. 7.2 Die Verhaltensbeurteilung wird von einer Person vorgenommen, welche über fundierte Kenntnisse des Verhaltens des Hundes und der Rasse verfügt. Sie wird von der Zuchtkommission bestimmt und entscheidet allein über das Resultat der Prüfung. Geprüft wird das Verhalten in friedlicher Situation unter alltäglichen Umweltbedingungen.
Formwertbeurteilung: vorzüglich / sehr gut = bestanden nicht bestanden zurückgestellt Verhaltensbeurteilung: bestanden nicht bestanden zurückgestellt 8.1 Wird ein Hund in einer Teilprüfung infolge noch nicht vollendeter Entwicklung, krankheits- oder unfallbedingter Indisposition, oder ungenügendem Pflegezustand zurückgestellt, kann die betreffende Beurteilung frühestens nach 6 Monaten an einer nächsten Körung einmal wiederholt werden. 8.2 Körentscheid angekört = zur Zucht zugelassen nicht angekört = zur Zucht nicht zugelassen zurückgestellt Ein Hund wird zur Zucht zugelassen wenn beide Teile bestanden und die Bedingungen gemäss art. 2 und Art. 3 erfüllt sind. Hunde, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und / oder zuchtausschliessende Fehler gemäss Art. 4 Aufweisen sind „nicht angekört“. In diesem Fall sind alle Gründe für den negativen Entscheid in den Berichten aufzuführen. Die Qualifikation „Angekört“ wird auf der Abstammungsurkunde eingetragen und vom Zuchtwart mit dem Stempel des Clubs, Datum und Unterschrift bestätigt. („nicht angekört“ erst nach Ablauf der Rekursfrist, s. Art. 19) 8.3 Die angekörten und die zur Zucht nicht zugelassenen oder nachträglich abgekörten Hunde sind der Stammbuchverwaltung der SKG zu melden und in den offiziellen Organen der SKG zu veröffentlichen.
9.1 Wird nachweislich festgestellt dass ein Zuchttier an einem erblichen Leiden erkrankt ist oder wiederholt zuchtausschliessende Fehler ( Exterieur oder Wesen) oder Krankheiten vererbt, kann es vom Vorstand auf Antrag des Zuchtwartes abgekört werden. Der Vorstand ist befugt, das Beibringen veterinärmedizinischer Atteste, die Konsultation von Fachleuten bzw. das Vorführen des betreffenden Hundes und/oder Nachkommen zu verlangen. Der Eigentümer des fraglichen Zuchttieres muss vor der Beschlussfassung angehört werden. 9.2 Die Einleitung des Abkörungsverfahren und der Beschluss des Vorstandes ist dem Eigentümer mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Über eine Abkörung ist die Stammbuchverwaltung der SKG unverzüglich zu informieren. 9.3 Hunde, für die ein Abkörungsverfahren eingeleitet ist, dürfen bis zum definitiven Entscheid nicht mehr zur Zucht verwendet werden.
10. Paarungsvorschriften 10.1 Rüden dürfen nach der bestandenen Ankörung ohne obere Altersbegrenzung zur Zucht verwendet werden. Hündinnen dürfen nach bestandener Ankörung und frühestens im Alter von 15 Monaten bis höchstens zum vollendeten 9. Lebensjahr (9. Geburtstag) belegt werden. Entscheidend ist das Deckdatum. 10.2 Die Eigentümer der Zuchtpartner haben sich vor der Belegung gegenseitig von der ordnungsgemässen Ankörung ihrer Hunde durch den Rasseklub und von der Erfüllung der zuchthygienischen Anforderung (s, Anhang) zu überzeugen. 10.3 Wird eine Paarung mit einem im Ausland, stehenden Zuchtpartner (Rüde oder Hündin) durchgeführt, so hat sich der in der Schweiz wohnende Eigentümer zu vergewissern und den Nachweis zu erbringen, dass der ausländische Zuchtpartner eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde besitzt und die im betreffenden Land bestehenden Zuchtvorschriften erfüllt sind. Steht der Zuchtpartner in einem Land, in dem obligatorische Ankörungen durchgeführt werden, so dürfen nur angekörte Hunde zur Zucht verwendet werden. 10.4 Es wird dringend empfohlen, ausschliesslich ausländische Deckrüden zu verwenden, die unserem Zuchtreglemet entsprechen. 10.5 Jede Belegung muss dem offiziellen Formular der SKG (Deckbescheinigung) datums- und wahrheitsgetreu angeben und von den Eigentümer bzw. Haltern der beiden Zuchtpartner bestätigt werden. Die blaue Kopie ist vom Eigentümer der Hündin, unter Beilage von Kopien der PL Zeugnisse beider Zuchttiere innert 10 Tagen dem Zuchtwart zu zustellen. 10.6 Während der Hitze darf eine Hündin nur durch einen einzigen Rüden gedeckt werden. Wird sie absichtlich oder unabsichtlich von mehr als einem Rüden gedeckt, so erhalten nur diejenigen Welpen eine Abstammungsurkunde, welche aufgrund einer DNA-Analyse einem zur Zucht zugelassenen Vaterrüden zugeordnet werden können.
11. Allgemeine Zuchtbestimmungen 11.1 Mit einer Hündin dürfen nicht mehr als sieben Würfe gezüchtet werden. Zudem dürfen in zwei Kalenderjahren höchstens zwei Würfe fallen. Es gilt jede Geburt als Wurf ungeachtet dessen, ob Welpen aufgezogen werden oder nicht. 11.2 Dem Zuchtwart sind jede Fehl- oder Totgeburt sowie Leerbleiben der Hündin zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Welpen, die nach Fehldeckungen geboren worden sind (Mischlingswürfe). 11.3 In einem Wurf dürfen alle gesunden Welpen aufgezogen werden, sofern Art. 14 dieser Zuchtbestimmungen eingehalten wird. 11.4 Welpen, die nicht aufgezogen werden sollten, sind in den ersten fünf Lebenstagen durch den Tierarzt zu euthanasieren. 11.5 Das Entfernen allfälliger Afterkrallen sollte in den ersten fünf Lebenstagen fachgerecht durchgeführt werden. 11.6 Die Welpen müssen regelmässig entwurmt werden und sind vor der Angabe impfen zu lassen (Staupe, Leptospirose, Hcc, Zwingerhusten und Parvoirose). 11.7 Die Welpen sind vor der Abgabe mittels Mikrochip zu kennzeichnen. Die Implantation des Transponders darf nur durch einen Tierarzt vorgenommen werden. 11.8 Die Welpen dürfen frühestens im Alter von 70 Lebenstagen abgegeben werden. 11.9 Die Züchter sind verpflichtet, Welpen mit dem Kaufvertrag der SKG oder einem Kaufvertrag mit gleichwertigem Inhalt abzugeben. Sie haben den Käufern auch nach der Abgabe der Welpen beratend zur Seite zu stehen. 11.10 Die Züchter sind verpflichtet, das von der Stammbuchverwaltung der SKG herausgegebene Wurfbuch oder ein Buch analogen Inhalts zu führen. Es ist bei jeder Wurf- oder Zuchtstättenkontrolle vorzuweisen. 11.11 Die zum Welpen gehörende Abstammungsurkunde und der Impfausweis sind dem Käufer unentgeltlich und unaufgefordert zu übergeben.
12. Zuchtstätten- und Wurfkontrollen gem. Art. 11.18 ZER der SKG 12.1 Die Organisation der Zuchtstätten- und Wurfkontrolle ist Aufgabe des Zuchtwartes. 12.2 Jede Zuchtstätte ist mindestens einmal jährlich im Zeitpunkt eines Wurfes durch den Zuchtwart oder einen von ihm Beauftragten zu kontrollieren. 12.3 Der Zuchtwart soll Clubmitglieder mit züchterischen Erfahrungen zur Durchführung der Kontrollen heranziehen, letztere sind gründlich zu instruieren, zu Verschwiegenheit zu verpflichten und ihre Ernennung ist durch den Vorstand zu publizieren. 12.4 Die Kontrollen können unangemeldet erfolgen. Der Inhaber der Zuchtstätte hat dem Kontrolleur Zutritt zum Wurf, zu sämtlichen Anlagen und zu allen in der Zuchtstätte gehaltenen Hunden zu gewähren. 12.5 Über die Durchführung der Kontrolle und die Ergebnisse derselben ist an Ort uns Stelle ein Bericht zu erstellen, der vom Kontrolleur und vom Inhaber der Zuchtstätte oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist. Das Original wird dem Züchter ausgehändigt, eine Kopie wird vom Zuchtwart archiviert. 12.6 Werden bei der Zuchtstättenkontrolle Mängel festgestellt, sind diese im Kontrollrapport zu vermerken. Bei Mängel die nicht unverzüglich beseitigt werden können, wird dem Inhaber der Zuchtstätte vom Kontrolleur eine Frist zur Behebung gesetzt. Sind die Mängel gravierend und / oder werden sie nicht fristgerecht beseitigt, so sind Massnahmen gemäss Art. 11.21 ZER zu veranlassen. 12.7 Nötigenfalls kann beim AA f. Zuchtfragen und SHSB eine kostenpflichtige, neutrale Zuchtstättenkontrolle durch einen Zuchtstättenberater der SKG in Begleitung eines Klubfunktionärs beantragt werden. 12.8 Nach dem Schutz eines Zwingernamens durch die SKG und spätestens vor dem ersten Decken, sowie nach Verlegen der Zuchtstätte (Umzug) muss die Zuchtstätte durch den Rasseclub auf ihre Eignung geprüft werden. Eine Kopie des Kontrollberichtes ist der ersten Wurfmeldung zwingend beizulegen.
13. Voraussetzung für die Aufzucht von mehr als acht Welpen durch Zufüttern oder durch Ammenaufzucht Die Aufzucht durch Zufüttern geeigneter Welpennahrung oder die Ammenaufzucht müssen durchgeführt werden, wenn in einem Wurf mehr als acht Welpen geboren und aufgezogen werden. 13.1 Würfe mit mehr als acht Welpen müssen mit besonderer Sorgfalt und unter geeigneten Pflege- und Haltungsbedingungen aufgezogen werden. 13.2 Wenn in einem Wurf mehr als acht Welpen fallen und aufgezogen werden, ist der Zuchtwart innert zwei Tagen zu informieren. 13.3 Wird von der Möglichkeit des Zufütterns Gebrauch gemacht, sind die Welpen ab den ersten Lebenstagen, nötigenfalls rund um die Uhr, mit einer tierärztlich empfohlenen Welpenmilch zusätzlich zur Muttermilch zu versorgen (Flachenernährung). 13.4 Will sich ein Züchter der Ammenaufzucht bedienen gelten folgende Bestimmungen.
13.5 Bei allen Würfen von mehr als acht Welpen wird in den ersten vier Lebenswochen eine zusätzliche Kontrolle durchgeführt. Dabei werden der Ernährungs- und Pflegezustand von Mutterhündin und Welpen und die verfügbaren Zeit- und Einrichtungsverhältnisse für die ganze Aufzuchtsperiode beurteilt und im Kontrollbericht festgehalten. Im Besonderen ist die sachgemässe Durchführung des Zufütterns, die Eignung der Nahrung (Welpenmilch) und die Gewichtszunahme der Welpen, sowie die tägliche Kontrolle (Aufzeichnungen) derselben zu überprüfen und zu bestätigen. 13.6 Alle Kontrollen können unangemeldet erfolgen. Der Inhaber der Zuchtstätte bzw. der Halter der Amme hat dem Kontrolleur Zutritt zum Wurf und zu allen in der Zuchtstätte gehaltenen Hunden bzw. zur Amme und deren Aufzuchtsort zu gewähren. 13.7 Trächtigkeit und Aufzucht der Welpen sind für die Mütterhündin eine erhebliche Belastung, besonders, wenn es sich um einen grossen Wurf handelt. Aus diesem Grund dürfen Hündinnen, die einen Wurf mit mehr als acht Welpen durch Zufüttern oder mit Hilfe einer Ammenhündin aufgezogen haben, frühestens zwölf Monate nach dem Wurfdatum erneut gedeckt werden.
14. Aufzuchtbedingungen und Anforderungen an die Zuchtstätte Es wird darauf hingewiesen, dass für Zuchthunde und Welpen intensive Betreuung durch Menschen und regelmässiger Auslauf im Freien für deren physische und psychische Entwicklung unerlässlich sind. 14.1 Jede Zuchtstätte muss über eine geschützte Unterkunft und einen Auslauf in Freien in Sicht- und Hörweite von der Wohnung des Züchters verfügen. 14.2 Als Unterkunft wird ein geschützter Raum bezeichnet, der als Wurflager, Schlafstelle, Rückzugsort und als Aufenthaltsort bei schlechtem Wetter benützt werden kann. Unterkunft und Wurflager müssen trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert, gut zugänglich und leicht zu reinigen sein und genügend Tageslicht und Frischluftzufuhr erhalten. Für Winterwürfe und bei Bedarf muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein. Die Unterkunft muss so bemessen sein, dass sie erwachsenen Hunden und grösseren Welpen ausreichend Bewegungsraum bietet. 14.3 Das Wurflager oder eine allfällige Wurfkiste muss eine geeignete Unterlage haben und der Hündin gestatten, sich darauf frei zu bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen können und auch grosse Würfe dementsprechend ausreichend Liegefläche finden. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu könne (Fluchtplatz). 14.4 Als Auslauf wird ein in seinem Ausmassen der Grösse, dem Bewegungsbedürfnis der Rasse und der Anzahl der Hunde entsprechendes Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen regelmässig gefahrenlos und frei bewegen können. Der Auslauf soll zum grossen Teil aus natürlichen Untergrund bestehen (Kies, Sand, Gras usw.). Er muss entweder einen direkten Zugang zur Unterkunft haben oder einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz aufweisen, dessen Boden gegen Kälte und nässe isoliert ist. Die Umzäunung muss stabil und verletzungssicher angelegt sein. Stacheldraht und Hühnergeflecht sind wegen Verletzungsgefahren verboten, ebenso elektrisierende Hütesysteme. Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich gestaltet sein, den Welpen Spielmöglichkeiten bieten und sowohl besonnte als auch beschattete Stellen aufweisen. Mindestmasse für Unterkunft und Auslauf (s. „Grüne Weisungen“. Art. 8.3): Unterkunft: Auslauf: 8 m2 30 m2 14.5 Unterkunft, Auslauf und Futter- und Trinkgefässe sind stets sauber zu halten. Frisches Wasser muss allen Hunden jederzeit zur Verfügung stehen. 14.6 Der Züchter hat alle Hunde, insbesondere jedoch Mutterhündin und Welpen, jederzeit fachgerecht zu ernähren, zu pflegen, ihnen genügend Bewegungsmöglichkeiten zu bieten und sich mit ihnen ausreichend zu beschäftigen. 14.7 Der Hundebestand muss in jedem Falle dem vorhandenen Platz und den Einrichtungen entsprechen. Eine Überbelegung kann nicht toleriert werden. 14.8 Grosszuchten (mehr als 8 Würfe pro Jahr in derselben Zuchtstätte mit geschütztem Zuchtnamen) müssen zur Sicherstellung einer optimalen Zuchtqualität Gegenstand einer speziellen Überwachung sein.
15. Meldepflicht des Züchters 15.1 Innert zehn Tagen nach der Belegung: Einsenden der blauen Kopie des SKG Formulars (Deckbescheinigung) an den Zuchtwart unter Beilage PL - Zeugnisse beider Zuchtpartner mit Datumsangabe der Untersuchung. 15.2 Innert fünf Tagen nach dem Wurf: Benachrichtigung des Zuchtwartes, das ein Wurf gefallen ist, mit Angabe der Welpenzahl inkl. Totgeburten. Ein Wurf mit mehr als acht Welpen ist dem Zuchtwart innerhalb von zwei Tagen zu melden. 15.3 Innert vier Wochen nach dem Wurf: Einsenden der vollständig ausgefüllten Formulare der SKG <<Deckbescheinigung>> und <<Wurfmeldung>> mit allen verlangten Beilagen an den Zuchtwart, der sie nach Prüfung an die Stammbuchverwaltung der SKG weiterleitet.
16. Zuchtkontrolle 16.1 Der Zuchtwart führt eine Kartei über alle an Ankörungen vorgeführten Hunde mit ihren Körqualitäten. 16.2 Er orientiert laufend die Stammbuchverwaltung der SKG mittels vorgeschriebener Formulare (Meldekarte) über die Hunde, denen die Zuchtzulassung erteilt bzw. entzogen wurde, oder die nicht angekört werden konnten. 16.3 Er ist verantwortlich für die Richtigkeit und die Meldung der Zusatzangaben z.Hd. der Stammbuchverwaltung der SKG, die in den Abstammungsurkunden der Nachkommen des betreffenden Hundes ausgedruckt werden sollen. 16.4 Er vermerkt für jeden ankörten Hund die bei der Ankörung feststehenden Zusatzangaben auf der speziellen Körkarte des Rasseclub: Haarfarbe, veterinärmedizinische Untersuchungsresultate PL Untersuchung mit Datumsangabe der Untersuchung gegebenenfalls bestandene jagdliche Prüfungen. 16.5 Er ist verpflichtet, der Stammbuchverwaltung, periodisch Meldung über die Ergebnisse der Wiederholungsuntersuchungen auf vererbbare Augenkrankheiten und über allfällige nachträgliche jagdliche Prüfungserfolge eines Angekörten Hundes zu erstatten, damit auch diese als Zusatzangaben in den Abstammungsurkunden aufgeführt werden können. 16.6 Er archiviert alle die Zuchtzulassungen betreffenden Unterlagen, die Rapporte über die Aufzucht von Würfen mit mehr als acht Welpen und die Berichte der Zuchtstätten- und Wurfkontrollen.
17. Gebühren und Entschädigungen 17.1 Es werden Gebühren erhoben: a. für die Zuchtstättenkontrolle vor dem ersten Belegen einer Hündin b. für die jährliche Zuchtstättenkontrolle; c. für die Ankörung d. für jeden aufgezogenen Welpen; e. für die Bearbeitung sämtlicher Unterlagen eines Wurfes durch den Zuchtwart zwecks Eintragung der Welpen ins SHSB (Pauschale); f. für Nachkontrollen einer Zuchtstätte.
g.
für Einzelankörungen: die doppelten Ankörungsgebühren, sowie die
Kilometerendschädigung für Richter(in) 17.2 Für jedes Vorführen an einer Ankörung ist die Gebühr gleichzeitig mit der Anmeldung zu bezahlen. Sie wird nur zurückerstatte, wenn der gemeldete Hund nachweislich wegen Unfall oder Erkrankung nicht vorgeführt werden kann. 17.3 Für Nichtmitglieder des Rasseclubs gelten die doppelten Gebühren. 17.4 An die im Zuchtwesen des Rasseclub tätigen Funktionäre (Richter, Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure) werden Entschädigungen ausgerichtet. Diese sollten zumindest unkostendeckend sein. 17.5 Die Gebühren und Entschädigungen werden jeweils auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung des Rasseclub festgelegt.
18. Einsprachen 18.1 Gegen negative Endscheide an Ankörungen, die die Zuchtverwendung eines Hundes ausschliessen, kann der Eigentümer des betroffenen Hundes beim Clubvorstand innert 2o Tagen Rekurs einreichen, Gleichzeitig ist bei der Clubkasse eine Rekursgebühr von Fr. 200.-- zu hinterlegen, welche bei Gutheissung des Rekurses zurückerstattet wird. 18.2 Bei Rekursen gegen negative Entscheide der Körrichter werden die betreffenden Hunde, falls kein eindeutig zuchtausschliessender Fehler gemäss Art. 3 und 4 vorliegt, in den strittigen Punkten anlässlich einer regulären Ankörung noch einmal durch einen anderen, vom Vorstand bestimmten Richter beurteilt. 18.3 Den endgültigen Entscheid über die Zuchtzulassung fällt der Clubvorstand unter Beizug von Fachleuten, mit Einbezug der Rekursbegründung und beider Richterurteile. 18.4 Die Gebühr für eine erneute Beurteilung trägt der Rekurrent, sofern sein Rekurs abgelehnt wird. 18.5 Am Körentscheid Beteiligte treten bei der Beschlussfassung über die Einsprache in den Ausstand.
19. Rekurs an das Verbandsgericht der SKG Sind in der Anwendung dieses Reglementes Formfehler begangen worden, so steht dem Eigentümer des betroffenen Hundes das Recht zu, beim Verbandsgericht der SKG Rekurs einzureichen. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids in drei Exemplaren an die Geschäftsstelle der SKG, zu Handen des Verbandsgerichts, einzureichen (Adresse: Geschäftsstelle der SKG z. Hd. Verbandsgericht, Postfach 8276, 3001 Bern). Der Rekurs muss einen Antrag sowie eine ausreichende Begründung enthalten. Zudem sind sämtliche Beweismittel zu nennen und – soweit möglich – beizufügen.
20. Strafbestimmungen Verstösse gegen diese <<Ergänzenden Zuchtbestimmungen>> und/ oder gegen das ZER der SKG werden gemäss Art. 15 ZER auf Antrag des Vorstandes des Rasse-Clubs oder des AA Zuchtfragen und SHSB durch den ZV der SKG geahndet.
21. Ausnahmen Der Vorstand des Rasseclubs kann in Absprache mit dem AA Zuchtfragen und SHSB der SKG in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesem Reglement bewilligen, die jedoch nicht im Widerspruch zu ZER stehen dürfen.
22. Änderungen der Zuchtbestimmungen 22.1 Anträge auf Änderungen dieser Zuchtbestimmungen sind schriftlich den Vorstand des Rasseclubs zu richten. Dieser unterbreitet sie der nächsten Generalversammlung oder einer ausserordenlichen Generalversammlung. 22.2 Beschlossene Änderungen müssen den ZV der SKG zu Genehmigung unterbreitet werden. Sie treten frühestens 20 Tage nach ihrer Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.
23. Schlussbestimmungen 23.1 Die vorliegenden, das ZER/SKG ergänzenden Zuchtbestimmungen wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 25. Februar 2006 Genehmigt. Sie treten frühestens 20 Tage nach Ankündigung in beiden offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft. 23.2 Sie ersetzen alle bisherigen Reglemente und Einzelbeschlüsse. Im Zweifelsfalle ist die deutsche Fassung massgebend.
Rasseclub Schweizerischer Foxterrier Club Der/die Präsidentin: Der/die Zuchtwartin: sig. Harry Rellstab sig. Hanspeter Lutz Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG an seiner Sitzung vom 21. November 2007 Der Zentralpräsident: Der Präsident AA Zuchtfragen und SHSB: sig. Peter Rub sig. Lauper |
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