Neue JHRO 2007
Schweizerischer Foxterrier - Club

gegründet 1908

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     Jagdhunderichterordnung des Schweizerischen Foxterrier-Club (SFC)

 

  1. Jagdhunderichterordnung

gem. PLRO-04 Artikel 18           

  1. Allgemeine Bestimmungen

gem. PLRO-04 Artikel 19 

      3.  Jagdhunderichteranwärter

Jagdhunderichteranwärter kann eine Person werden, die mindestens 2 Jahre Mitglied des Foxterrier Club ist, und über einen Jagdfähigkeitsausweis verfügt oder Jungjäger in Ausbildung ist und je einen Hund auf der JP, ZP,BP, GP mit Erfolg geführt hat. Die Ausbildung zum Leistungsrichter dauert mindestens 2 und höchstens 4 Jahre es ist je eine Anwartschaft auf folgenden Prüfungen inkl Bericht zu absolvieren,

JP,ZP,BP,GP und für Schweissrichter je ein Hund auf der 500m und 1000 m mit Erfolg geführt haben. Es sind  2 Anwartschaften auf der 500m Fährte und      1Anwartschaft auf der 1000m Fährte inkl. Prüfungsbericht zu leisten.

Die TKJ kann auf Antrag des Foxterrier-Club Ausnahmen  bewilligen.(gem Art 20 PLRO-04)

Leistungsrichtern aus anderen Erdhundeclub`s  die  im Foxterrierclub als

Leistungsrichter amtieren wollen haben je 1 Anwartschaft auf BP und JP zu absolvieren inkl. Bericht und können dann vom SFC zum Leistungsrichter des SFC ernannt werden.

      

  1.  Jagdhunderichter

     gem. PLRO-04 Artikel 21 

  1. Internationale Jagdhunderichter

     gem. PLO-04 Artikel 22  

  1. Ausländische Richter

     gem. PLRO-04 Artikel 23 

  1. Prüfungsleiter

gem. PLRO-04 Artikel 24 

  1. Entschädigungen

      gem. PLRO-04 Artikel 25 

  1. Jagdhunderichter Listen

      gem. PLRO-04 Artikel 26 

     10.  Sanktionen gegen Jagdhunderichter und Streichungen

   gem. PLRO-04 Artikel  27 

11.        Rekursrecht

       gem. PLRO-04 Artikel 28

 

Der Präsident SFC              Der Sekretär                                    Der Jagdobmann

 


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