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gegründet 1908 |
Jagdhunderichterordnung des Schweizerischen Foxterrier-Club (SFC)
gem. PLRO-04 Artikel 18
gem. PLRO-04 Artikel 19 3. Jagdhunderichteranwärter Jagdhunderichteranwärter kann eine Person werden, die mindestens 2 Jahre Mitglied des Foxterrier Club ist, und über einen Jagdfähigkeitsausweis verfügt oder Jungjäger in Ausbildung ist und je einen Hund auf der JP, ZP,BP, GP mit Erfolg geführt hat. Die Ausbildung zum Leistungsrichter dauert mindestens 2 und höchstens 4 Jahre es ist je eine Anwartschaft auf folgenden Prüfungen inkl Bericht zu absolvieren, JP,ZP,BP,GP und für Schweissrichter je ein Hund auf der 500m und 1000 m mit Erfolg geführt haben. Es sind 2 Anwartschaften auf der 500m Fährte und 1Anwartschaft auf der 1000m Fährte inkl. Prüfungsbericht zu leisten. Die TKJ kann auf Antrag des Foxterrier-Club Ausnahmen bewilligen.(gem Art 20 PLRO-04) Leistungsrichtern aus anderen Erdhundeclub`s die im Foxterrierclub als Leistungsrichter amtieren wollen haben je 1 Anwartschaft auf BP und JP zu absolvieren inkl. Bericht und können dann vom SFC zum Leistungsrichter des SFC ernannt werden.
gem. PLRO-04 Artikel 21
gem. PLO-04 Artikel 22
gem. PLRO-04 Artikel 23
gem. PLRO-04 Artikel 24
gem. PLRO-04 Artikel 25
gem. PLRO-04 Artikel 26 10. Sanktionen gegen Jagdhunderichter und Streichungen gem. PLRO-04 Artikel 27 11. Rekursrecht gem. PLRO-04 Artikel 28 Der Präsident SFC Der Sekretär Der Jagdobmann
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